Das „Recht auf Vergessen(werden)“ greift nicht immer
Datum: 28. Dezember 2020
Autor: Erwin König
Kategorien: Kurz notiert

Der großen Beliebtheit von Suchmaschinen ist es bekanntlich zu verdanken, dass wir inzwischen ein sogenanntes „Recht auf Vergessenwerden“ haben. Am 6. November 2019 wurde dieses Recht durch das Bundesverfassungsgericht auch auf Online- und Pressearchive ausgeweitet. Im Prinzip soll damit sichergestellt werden, dass nach einer bestimmten Zeit bestimmte digitale Informationen mit Personenbezug nicht mehr abrufbar sind. So sollen beispielsweise zeitlich lange zurückliegende Presseartikel, die Personen in einem für sie schlechten Licht darstellen, nicht ewig in den Trefferlisten von Suchmaschinen oder in Online-Archiven auffindbar sein. Allerdings geschieht das nicht automatisch, sondern die Betroffenen müssen selbst einen entsprechenden Antrag auf Entfernen stellen. In einem aktuellen neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde aber nun festgehalten, dass das Recht auf Vergessenwerden Grenzen hat und nicht immer und überall anzuwenden ist. Demzufolge sind unveränderte Archive wichtiger als der sogenannte „digitale Radiergummi“.

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