Andere Länder, anderes Urheberrecht
Datum: 3. Mai 2012
Autor: Erwin König
Kategorien: Kurz notiert

In der letzten Ausgabe von Library Essentials wurde über die geplante Verschärfung des deutschen Leistungsschutzrechts berichtet, die man wohl nicht zufällig überspitzt auch als „Lex Google“ bezeichnet. Das Urheberrecht als Teil des Leistungsschutzrechts spielt auch in diesem Gesetzesentwurf eine wichtige Rolle. Höchste Zeit, sich einmal in zwei Nachbarländern Deutschlands – Schweiz und Niederlande – umzuschauen, die sich in den letzten Wochen durch eine eher entspannte Haltung beim Urheberrecht hervorgetan haben. Aber welche Gründe werden in diesen Ländern genannt, um einen eher „lockeren“ Umgang mit dem Urheberrecht zu befürworten?

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Urhebrecht auf nationaler als auch internationaler Ebene bilden die in den letzten 20 Jahren durch das Internet ausgelösten Veränderungen beim Umgang mit Filmen, Musik oder Software, sowohl auf Seiten der Konsumenten, als auch auf Seiten der Produzenten. Im Gegensatz zu der deutschen oder auch der US-amerikanischen Position ist man in der Schweiz und den Niederlanden nicht der Meinung, dass man auf Teufel komm raus jedes erdenkliche Schlupfloch durch immer neue Gesetze strafrechtlich verfolgen muss. Der Schweizerische Bundesrat argumentiert bei diesem Thema – im Gegensatz zu Deutschland – nicht auf moralischer Ebene, sondern versucht die Auswirkungen durch ein verschärftes Urheberrecht auf volkswirtschaftlicher Ebene zu betrachten. Sprich: Welche Vor- und Nachteile ergeben sich konkret für die Schweiz aus einer Verschärfung des Urheberrecht? Der Schweizer Bundesrat kommt dabei zum Schluss, dass die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen beim Schweizer Urheberrecht ausreichend sind, um solche Werke hinlänglich zu schützen. Es sei auch nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, das Urheberrecht dem Internetzeitalter anzupassen. Vielmehr seien die Produzenten, d.h. die vorwiegend ausländische Unterhaltungsindustrie, selbst gefordert, sich dem Internet anzupassen.

Weitere interessante Aussagen des Schweizer Bundesrats in diesem Zusammenhang sind, das laut vorliegenden Studien tatsächlich ein großer prozentualer Anteil – in der Schweiz schätzungsweise ein Drittel – aller Unterhaltungsmedien illegal heruntergeladen werden. Gleichzeitig ist aber das verfügbare Einkommen für den Konsum von solchen Gütern konstant geblieben. Erfolgt ist nur eine Verschiebung der Ausgaben innerhalb der Unterhaltungsbranche selbst. Das Geld, das durch illegale Downloads eingespart worden ist, wird von den Konsumenten auch wieder im Unterhaltungsbereich ausgegeben. So wandern die Ausgaben von den optischen Datenträgern wie DVD, MP3-Files etc., zu Konzerten oder Kinobesuchen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass mit oder ohne Verschärfung des Urheberrechts die Ausgaben im Unterhaltungsbereich nicht zunehmen werden, da nur ein bestimmtes verfügbares Einkommen vorhanden ist. Wenn sich Unternehmen an dieser illegalen Bereicherung stören, sind sie selbst gefordert, hier entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In den Niederlanden beabsichtigt man, beim Urheberecht sogar einen Schritt weiter zu gehen und dieses zu lockern. Die niederländische Regierung will es ermöglichen, dass zukünftig etwa urheberrechtlich geschützte Musikstücke in selbst erstellten YouTube-Videos eingesetzt werden dürfen. Grundsätzlich sollen also nicht nur die Rechte der Urheber geschützt werden, sondern auch das Recht auf eine kreative Weiterverarbeitung eines Werks.

Die Überlegungen gerade in der Schweiz werfen – unabhängig ob man diese Sichtweise moralisch als bedenklich empfindet oder nicht – einen wichtigen Punkt auf, der in praktisch allen Diskussionen zu diesem Thema vernachlässigt wird. Und zwar gibt es sehr wohl einen Unterschied, ob ein Produkt virtueller oder materieller Natur ist. Es gibt nämlich deutliche Unterschiede zwischen diesen zwei Produktarten. Ein materielles Produkt muss jedes Mal neu erstellt werden, mit entsprechenden Kosten. Ein virtuelles Produkt muss dagegen nur einmal erstellt werden und kann dann praktisch ohne Mehrkosten unendlich oft repliziert werden. Moralisch mag man das illegale Herunterladen genauso verwerflich empfinden wie den Diebstahl einer Handtasche. Für die Unterhaltungs- und Verlagsbranche wird sich aber, wie gezeigt, auf der Einnahmenseite nichts verändern. Wichtiger wäre es für die Industrie, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln oder geeignete Schutzmechanismen, um solche illegalen Kopien zu verhindern.

Kurz gesagt spielt der Schweizer Bundesrat beim Urheberrecht den Ball an die Unternehmen zurück. Nicht das Urheberrecht muss im Internetzeitalter angepasst werden, sondern die Unterhaltungsindustrie selber muss sich dem Internet anpassen. Ob sich diese Sichtweise international durchsetzen wird, muss aber bezweifelt werden, obwohl diverse Studien diesen Sachverhalt ähnlich bewerten.

Piratenseligkeit hin, Law-and-Order-Mentalität der Unterhaltungs- und Verlagsbranche her, der Blick über die Grenzen wäre bei diesem Thema wohl nicht der schlechteste, anstatt auf die Schaffung von immer mehr neuen Gesetzen zu pochen. Etwas Pragmatismus hat selten geschadet. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an die Problematik durch ein nicht an die Zeit und Erfordernisse angepasstes Urheberrecht beim Data-Mining bzw. immer öfter auch Text-Mining. Diese Analyseverfahren verstoßen teilweise gegen bestehendes Urheberrecht und verhindern die wissenschaftliche als auch die industrielle Forschung. Wir werden überschwemmt von Inhalten, aber dürfen dabei nicht automatisierte Verfahren verwenden, da dies gegen das Urheberrecht verstößt? Wertet man aber mögliche moralischen Bedenken und die Bestrafung höher, wird man diese Frage mit „Ja“ beantworten und dann auch entsprechende volkswirtschaftliche Folgen in Kauf nehmen müssen.

Quellen:
Chesal, Robert: “Loosen up copyright law, says Dutch government”; Radio Netherlands Worldwide, 13. Februar 2012, online abrufbar unter http://www.rnw.nl/english/article/loosen-copyright-law-says-dutch-government

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Hrsg.): „Bericht des Bundesrates zur unerlaubten Werknutzung über das Internet in Erfüllung des Postulates 10.3263 Savary“http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2011-11-30/ber-br-d.pdf

Schweizer Bundesrat (Hrsg.): „Urheberrechtsverletzungen im Internet: Der bestehende rechtliche Rahmen genügt“, Medienmitteilung vom 30. November 2011 http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2011/2011-11-30.html

Schlagworte: 03-2012 | ausland | Urheberrecht

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